Satzung des Bürgerbusvereins Engelskirchen § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen 'Bürgerbusverein Engelskirchen'. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Engelskirchen. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gummersbach eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz 'e.V.' führen. § 2 Zweck und Aufgaben Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung'. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der vorwiegend älteren ländlichen Bevölkerung und von Jugendlichen in der Gemeinde Engelskirchen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes 'Bürgerbus' auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Linien im Gebiet der Gemeinde Engelskirchen für Verkehrsunternehmen, die Inhaber- und Betriebsführerinnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sind. Den älteren und jugendlichen Menschen soll die Möglichkeit gegeben werden, am öffentlichen Leben aktiv teilzunehmen: z.B. Rathaus, Wochenmarkt, Arzt, Sport, Nachhilfe, Disco usw. Dazu sollen vor allem die kleineren Dörfer und Weiler angefahren werden, die vom Linienbus nicht erreicht werden. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem/den Verkehrsunternehmen. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger/innen und deren Umsetzung. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit der Oberbergische Verkehrsgesellschaft AG (OVAG). Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus-fahrer/innen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der/die Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme. Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer/innen eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben, mindestens Inhaber/in einer Fahrerlaubnis der 'Klasse 3' sein und an einer medizinischen Untersuchung erfolgreich teilgenommen haben. Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtliche/r Fahrer/in entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitgliedes oder Auflösung eines korporativen Mitgliedes, Austritt oder Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wah- rung einer Kündigungsfrist zulässig. 2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3. Ausschließungsgründe sind insbesondere: grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse, unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung 2 Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen. § 5 Beiträge, Spenden Von den Mitgliedern wird jährlich ein Beitrag erhoben. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Gezahlte Beiträge werden nicht anteilig erstattet. Ehrenamtliche Bürgerbusfahrer/innen und Mitarbeiter/innen des Vereins sind auf Wunsch von der Beitragspflicht zu befreien. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand. § 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl u. Amtsdauer Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Der Vorstand setzt sich zusammen aus: dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden als dessen/deren Stellvertreter/in, dem/der 1.Geschäftsführer/in, der/die zugleich Verbindungsperson zwischen der OVAG und dem Verein ist, dem/der 2. Geschäftsführer/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in bis zu vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich sowie im Benehmen mit der OVAG und den zu beteiligenden öffentlichen Stellen. Der/die 1. und 2. Vorsitzende, der/die 1. und 2. Geschäftsführer/in und der Kassenwart bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Verein wird nach außen hin jeweils von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der/die 1. Vorsitzende rechtzeitig zu informieren. Die Vertretungsberechtigten können Rechtsgeschäfte im Rahmen des Satzungszwecks vornehmen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung künftig für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder zu Abs. 1 a), c) und e) werden 2004 ausnahmsweise für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, ab 2006 ebenfalls für die Dauer von vier Jahren. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Bis zu den jeweiligen Neuwahlen bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Ergänzungswahl innerhalb von drei Monaten vorzunehmen. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt hat. Die Zuwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigen oder eine Neuwahl vornehmen kann. Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Sie/er beruft die Vorstandssitzungen mindestens 1 Woche vor dem Termin der Veranstaltung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied im Auftrage des Vorsitzenden erfolgen. Der/Die Vorsitzende hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins zu berichten. An dieser Berichterstattung kann sie/er andere Vorstandsmitglieder beteiligen. Der/Die Kassenwart/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/Sie nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine/ihre alleinige Quittung in Empfang. Der/Die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach näherer Regelung des Vorstandes. Er/Sie ist zugleich Verbindungsperson zur OVAG, zur Gemeinde Engelskirchen und/ oder zu sonstigen Institutionen. Der/Die Schriftführer/in fertigt über die Sitzungen des Vorstandes sowie über die Mitgliederversammlungen jeweils eine Niederschrift an, die von ihm/ihr und dem/r Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist als Kopie den Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich, z. B. für die Öffentlichkeitsarbeit; in entsprechender Weise kann er Ausschüsse bilden. Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeit des Vereins sowie über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter/innen der OVAG, der Gemeinde Engelskirchen und/oder sonstiger Institutionen einladen. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die in § 4 Absatz (3) getroffene Regelung wird hierdurch nicht berührt. § 9 Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden. Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. § 10 Aufgaben / Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des/der Vorsitzenden und ggfls. anderer Vorstandsmitglieder über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr entgegen, insbesondere den Jahresbericht, den Rechnungsbericht des/der Kassierers/Kassiererin und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: Jahresbericht, Entlastung des/der Kassierers/Kassiererin, die Entlastung des übrigen Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen, Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, die Wahl von zwei Kassenprüfer/innen für das nächste Geschäftsjahr, den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme des 1. Vorsitzenden. Blockwahl ist zulässig. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder gem. § 8 Abs. 1 sein. § 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. § 12 Auflösung des Vereins Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Engelskirchen unter der Auflage, dass die Gemeinde dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird. Die vorstehende Satzung wurde in der konstituierenden Sitzung im Ratsaal der Gemeinde Engelskirchen am 23.03.2004 beschlossen und durch Beschluss vom 08. Dezember 2004 geändert. Engelskirchen, den 08. Dezember 2004